REKLAMATIONSORDNUNG
des Online-Shops www.mirael3d.at
I. Angaben zum Unternehmer
1.1. Diese Reklamationsordnung (im Folgenden „RO“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft
Firma: MIRAEL s. r. o.
Sitz: Malokrasňanská 10195/6, 831 54 Bratislava – Stadtteil Rača, Slowakische Republik
Eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung Sro, Einlage Nr. 186702/B
Unternehmensidentifikationsnummer (IČO): 56 777 736
Steuernummer (DIČ): 2122432587
USt-IdNr.: SK2122432587
(im Folgenden „Verkäufer“ oder „Unternehmer“) und jeder Person, die Käufer der vom Verkäufer auf dessen Website angebotenen Produkte ist und als Verbraucher im Sinne der auf der Website veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der einschlägigen Verbraucherschutzgesetze auftritt. Nach geltendem slowakischem Recht sind dies insbesondere das Gesetz Nr. 108/2024 Slg. über den Verbraucherschutz und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze sowie das Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, jeweils in geltender Fassung.
1.2. E-Mail- und Telefonkontakt des Verkäufers:
E-Mail: info@mirael3d.at
Telefon: +421 917 719 792
1.3. Anschrift für Reklamationen, Rücktrittserklärungen, Abhilfeersuchen und sonstige Eingaben:
MIRAEL s. r. o., Lieskova 676/2, 900 43 Hamuliakovo, Slowakische Republik
E-Mail: info@mirael3d.at
II. Grundlegende Bestimmungen
2.1. Diese Reklamationsordnung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Käufern, die Verbraucher sind, und dem Unternehmer.
III. Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung
3.1. Der Käufer kann Rechte aus der Mängelhaftung nur geltend machen, wenn er den Mangel beim Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme der Sache, angezeigt hat. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht angezeigt, erlöschen die Rechte aus der Mängelhaftung.
IV. Haftung für Mängel
4.1. Der Verkäufer haftet für jeden Mangel, den die verkaufte Sache zum Zeitpunkt ihrer Lieferung aufweist und der innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung offenbar wird.
4.2. Ist der Kaufgegenstand eine Ware mit digitalen Elementen, bei der digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen während eines vereinbarten Zeitraums fortlaufend bereitgestellt werden sollen, haftet der Verkäufer für jeden Mangel des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, der während des gesamten vereinbarten Zeitraums auftritt oder offenbar wird, mindestens jedoch zwei Jahre ab Lieferung der Ware mit digitalen Elementen.
4.3. Bei gebrauchten Sachen können die Parteien eine kürzere Haftungsdauer als nach Ziffern 4.1 und 4.2 vereinbaren, jedoch nicht weniger als ein Jahr ab Lieferung der Sache.
4.4. Bei einer verkauften gebrauchten Sache gilt eine Beeinträchtigung durch Gebrauch und gewöhnlichen Verschleiß, die angesichts des bisherigen Nutzungsumfangs vernünftigerweise zu erwarten ist, nicht als Mangel.
4.5. Filamente sind hygroskopische Materialien. Verschlechterte Druckeigenschaften eines Filaments infolge unsachgemäßer Lagerung nach Öffnung der Verpackung (insbesondere durch Feuchtigkeitsaufnahme) gelten ebenso wenig als Mangel wie Druckergebnisse, die durch Einstellungen oder den technischen Zustand des 3D-Druckers des Käufers beeinflusst werden (z. B. Düsen- und Druckbetttemperatur, Druckgeschwindigkeit). Bei Zubehör gilt der normale Verschleiß austauschbarer Teile (z. B. Düsen und Druckbetten) nicht als Mangel.
V. Rechte aus der Mängelhaftung
5.1. Haftet der Verkäufer für einen Mangel der verkauften Sache, hat der Käufer gegen ihn Anspruch auf Mangelbeseitigung durch Reparatur oder Austausch, auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
5.2. Der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon verweigern, bis der Verkäufer seine Pflichten aus der Mängelhaftung erfüllt hat, es sei denn, der Käufer befindet sich bei Anzeige des Mangels mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon in Verzug. Nach Erfüllung der Pflichten durch den Verkäufer zahlt der Käufer den Kaufpreis unverzüglich.
5.3. Der Käufer kann Rechte aus der Mängelhaftung einschließlich des Rechts gemäß Ziffer 5.2 nur geltend machen, wenn er den Mangel innerhalb von zwei Monaten nach dessen Entdeckung und spätestens innerhalb der Fristen gemäß Ziffern 4.1 bis 4.3 dieser Reklamationsordnung angezeigt hat.
5.4. Die Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung schließt das Recht des Käufers auf Ersatz des durch den Mangel entstandenen Schadens nicht aus.
VI. Anzeige eines Mangels
6.1. Ein Mangel kann in jeder Betriebsstätte des Verkäufers, bei einer anderen Person, über die der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss oder vor Absendung der Bestellung informiert hat, oder mittels Fernkommunikationsmitteln an der Sitz- oder Geschäftsadresse des Verkäufers oder einer anderen dem Käufer bei oder nach Vertragsschluss mitgeteilten Adresse angezeigt werden.
6.2. Zeigt der Käufer einen Mangel durch eine Postsendung an, deren Annahme der Verkäufer verweigert, gilt die Sendung am Tag der Annahmeverweigerung als zugestellt.
6.3. Der Verkäufer stellt dem Käufer unverzüglich nach Anzeige des Mangels eine schriftliche Bestätigung aus. Darin gibt er die Frist an, innerhalb derer er den Mangel gemäß § 507 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung beseitigen wird. Die angegebene Frist darf 30 Tage ab Anzeige des Mangels nicht überschreiten, es sei denn, eine längere Frist ist durch einen objektiven Grund gerechtfertigt, den der Verkäufer nicht beeinflussen kann. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Grundes trägt der Verkäufer.
6.4. Lehnt der Verkäufer seine Mängelhaftung ab, teilt er dem Käufer die Gründe schriftlich mit. Weist der Käufer die Haftung des Verkäufers durch ein Sachverständigengutachten oder eine fachliche Stellungnahme einer akkreditierten Person nach, kann er den Mangel erneut anzeigen; der Verkäufer kann die Haftung dann nicht ablehnen. Auf diese erneute Mängelanzeige findet § 621 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung keine Anwendung. Für die Kosten des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Gutachten oder der fachlichen Stellungnahme gilt § 509 Abs. 2 desselben Gesetzes.
6.5. Hat der Verkäufer den Käufer vor Vertragsschluss oder, bei einem auf Bestellung des Käufers geschlossenen Vertrag, vor Absendung der Bestellung darüber informiert, dass Mängel auch bei einer anderen Person angezeigt werden können, gelten Handlungen und Unterlassungen dieser Person für die Mängelhaftung als Handlungen und Unterlassungen des Verkäufers.
VII. Mangelbeseitigung
7.1. Der Käufer kann zwischen Austausch und Reparatur der Sache wählen. Er kann jedoch keine Art der Mangelbeseitigung wählen, die unmöglich ist oder dem Verkäufer im Vergleich zur anderen Art unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Wert der mangelfreien Sache, die Schwere des Mangels und die Frage, ob die andere Art der Mangelbeseitigung dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten verursachen würde. Nach der ersten Mangelbeseitigung durch Reparatur verlängert sich die Mängelhaftungsdauer um 12 Monate. Diese Verlängerung erfolgt unabhängig von der Anzahl der Reparaturen nur einmal.
7.2. Der Verkäufer kann die Mangelbeseitigung verweigern, wenn weder Reparatur noch Austausch möglich sind oder unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der in Ziffer 7.1 Satz 2 genannten, unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
7.3. Der Verkäufer repariert oder ersetzt die Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mängelanzeige kostenlos, auf eigene Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer, wobei Art der Sache und Verwendungszweck zu berücksichtigen sind.
7.4. Für die Reparatur oder den Austausch übergibt der Käufer die Sache dem Verkäufer oder einer Person gemäß § 622 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung oder stellt sie zur Verfügung. Die Kosten der Übernahme trägt der Verkäufer.
7.5. Der Verkäufer liefert die reparierte Sache oder Ersatzsache auf eigene Kosten auf dieselbe oder eine vergleichbare Weise an den Käufer zurück, wie der Käufer die mangelhafte Sache übergeben hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Holt der Käufer die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem vorgesehenen Übernahmetermin ab, darf der Verkäufer sie verkaufen. Bei einer Sache von höherem Wert informiert er den Käufer vorab über den beabsichtigten Verkauf und gewährt ihm eine angemessene zusätzliche Abholfrist. Nach dem Verkauf zahlt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den Erlös abzüglich der zweckmäßig aufgewendeten Aufbewahrungs- und Verkaufskosten aus, sofern der Käufer seinen Anspruch auf den Erlösanteil innerhalb einer vom Verkäufer in der Verkaufsankündigung angegebenen angemessenen Frist geltend macht. Kann die Sache nicht verkauft werden oder würde der voraussichtliche Erlös nicht einmal die zweckmäßig aufgewendeten Aufbewahrungs- und notwendigen Verkaufskosten decken, darf der Verkäufer sie auf eigene Kosten vernichten.
7.6. Erfordert die Reparatur oder der Austausch die Entfernung einer mangelhaften Sache, die vor Auftreten des Mangels ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend installiert wurde, sorgt der Verkäufer für deren Entfernung und für die Installation der reparierten Sache oder Ersatzsache. Verkäufer und Käufer können vereinbaren, dass der Käufer diese Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Verkäufers durchführt.
7.7. Bei Mangelbeseitigung durch Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch gewöhnlichen Verschleiß oder auf Vergütung der gewöhnlichen Nutzung vor dem Austausch.
7.8. Der Verkäufer haftet für Mängel der Ersatzsache gemäß § 619 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung.
7.9. Der Käufer hat auch ohne Gewährung einer zusätzlichen angemessenen Frist gemäß § 517 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung Anspruch auf angemessene Kaufpreisminderung oder kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn
- a) der Verkäufer die Sache weder repariert noch ausgetauscht hat;
b) der Verkäufer die Sache nicht gemäß § 623 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung repariert oder ausgetauscht hat;
c) der Verkäufer die Mangelbeseitigung gemäß § 623 desselben Gesetzes verweigert hat;
d) trotz Reparatur oder Austausch derselbe Mangel erneut auftritt;
e) der Mangel so schwerwiegend ist, dass er eine sofortige Kaufpreisminderung oder einen Rücktritt rechtfertigt; oder
f) der Verkäufer erklärt hat oder aus den Umständen ersichtlich ist, dass er den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer beseitigen wird.
7.10. Die Kaufpreisminderung muss dem Unterschied zwischen dem Wert der verkauften Sache und dem Wert entsprechen, den sie ohne Mangel hätte.
7.11. Der Käufer kann nicht gemäß Ziffer 7.9 vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er zur Entstehung des Mangels beigetragen hat oder der Mangel unerheblich ist. Die Beweislast dafür, dass der Käufer zur Entstehung des Mangels beigetragen hat oder der Mangel unerheblich ist, trägt der Verkäufer.
7.12. Betrifft der Vertrag mehrere Sachen, kann der Käufer grundsätzlich nur hinsichtlich der mangelhaften Sache zurücktreten. Hinsichtlich der übrigen Sachen kann er nur zurücktreten, wenn vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er diese ohne die mangelhafte Sache behalten möchte.
7.13. Nach dem Rücktritt vom Vertrag oder einem Teil davon gibt der Käufer die Sache auf Kosten des Verkäufers zurück. Der Verkäufer sorgt für die Entfernung einer Sache, die vor Auftreten des Mangels ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend installiert wurde. Entfernt der Verkäufer die Sache nicht innerhalb angemessener Frist, darf der Käufer ihre Entfernung und Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Verkäufers veranlassen.
7.14. Nach dem Rücktritt erstattet der Verkäufer den Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Sache oder nach Nachweis ihrer Rücksendung durch den Käufer, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
7.15. Der Verkäufer erstattet den Kaufpreis oder zahlt die Kaufpreisminderung auf demselben Zahlungsweg aus, den der Käufer für die Zahlung verwendet hat, sofern der Käufer nicht ausdrücklich einer anderen Zahlungsart zustimmt. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.
7.16. Der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden durch gewöhnlichen Verschleiß oder auf Vergütung der gewöhnlichen Nutzung der Sache vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag.
VIII. Haftung für Mängel digitaler Leistungen
8.1. Der Unternehmer haftet für jeden Mangel einer digitalen Leistung, der zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung besteht und innerhalb von zwei Jahren nach der Bereitstellung offenbar wird, sofern die digitale Leistung einmalig oder in einer Reihe einzelner Leistungen bereitgestellt wird.
8.2. Der Unternehmer beseitigt den Mangel einer digitalen Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anzeige durch den Verbraucher kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher, unter Berücksichtigung der Art der digitalen Leistung und des Zwecks, für den der Verbraucher sie benötigt.
8.3. Der Unternehmer kann die Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie unmöglich ist oder ihm unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Werts der mangelfreien digitalen Leistung und der Schwere des Mangels, unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
IX. Haftung für Mängel von Dienstleistungen
9.1. Der Verkäufer haftet für jeden Mangel einer Dienstleistung, der bei ihrer Erbringung besteht und innerhalb von zwei Jahren nach der Erbringung offenbar wird.
9.2. Bei der Geltendmachung von Rechten aus der Mängelhaftung für Dienstleistungen gelten die Bestimmungen des Abschnitts VI dieser Reklamationsordnung entsprechend.
X. Ergänzende Bestimmungen
10.1. Über den Umfang der gesetzlichen Mängelhaftung des Unternehmers hinaus ist der Hersteller auf Verlangen des Verbrauchers zur Reparatur einer Ware verpflichtet, wenn
ein in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 genannter Rechtsakt Anforderungen an die Reparierbarkeit der Ware oder eines Teils davon festlegt, einschließlich Anforderungen an eine vereinfachte Demontage sowie den Zugang zu Ersatzteilen, Informationen und reparaturbezogenen Werkzeugen, die für die Ware oder den betreffenden Teil gelten (im Folgenden „Reparierbarkeitsanforderung“).
10.2. Der Hersteller führt die Reparatur gemäß Ziffer 10.2 kostenlos oder zu einem angemessenen Preis innerhalb angemessener Frist nach Übergabe der Ware durch den Verbraucher oder nach Bereitstellung der Ware für den Hersteller im Umfang der Reparierbarkeitsanforderung gemäß dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten Rechtsakt durch oder lässt sie durchführen. Dies gilt nicht, wenn die Reparatur unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein wegen der Kosten der erforderlichen Ersatzteile und Werkzeuge oder deshalb verweigern, weil eine frühere Reparatur von einer Werkstatt oder einer anderen Person durchgeführt wurde.
10.3. Hat der Hersteller weder in der Slowakischen Republik noch in einem anderen Mitgliedstaat seinen Sitz oder eine Niederlassung, trifft die Pflicht zur Durchführung oder Veranlassung der Reparatur
- a) seinen Bevollmächtigten mit Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat;
b) den Importeur, wenn kein solcher Bevollmächtigter besteht;
c) den Händler, wenn der Importeur keinen Sitz und keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat.
XI. Besondere Bestimmungen
11.1. Diese Reklamationsordnung einschließlich ihrer Anlagen ist untrennbarer Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Datenschutzgrundsätze und Datenschutzhinweise dieser Website. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzgrundsätze und Datenschutzhinweise sind auf der Domain der Website des Verkäufers veröffentlicht.
XII. Schlussbestimmungen
12.1. Diese Reklamationsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Website des Verkäufers am 04.11.2026 in Kraft.
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